
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich existiert zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten die Weiterbeschäftigungsansprüche "abzukaufen". Wegen zu erwartender Kosten geschieht das idealerweise bereits zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Ansichten zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Relativ häufig findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Sicher gibt ein Beschäftigter seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Gemeinhin ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Analyse festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die maßgebliche Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung

Letzten Endes wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind dabei aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
Ein aufs Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann, die mögliche Abfindungshöhe ziemlich genau abschätzen und verfügt wegen seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
Unter bestimmten Bedingungen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein zu dem Fall hinzugezogener Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit natürlich stets in Erwägung ziehen. Ebenso ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.
Besonders dann, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – gebotenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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