Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird häufig zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Firmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Freilich entzünden sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Vereinzelt sind es einzig durch Trugschlüsse ausgelöste Missverständnisse, häufig geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern. 

Um nutzlose Auseinandersetzungen zu verhindern, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen vonnöten. Für gewöhnlich genügt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Für den Fall, dass darin nichts gefunden wird, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Fürs Erste muss der Urlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber beantragt werden – nach Möglichkeit früh, am besten zu Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder mündlich oder schriftlich passieren, aber haben beide Optionen Vor- und Nachteile. 

Nachstehend obliegt es dem Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen damit zu befürworten. Die Bewilligung des Urlaubs sollte beizeiten erfolgen, dass der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, ungeachtet dessen wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Wittert der Mitarbeiter eine Ablehnung seines Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller einzig der Gang vors Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist nachdrücklich abzuraten, denn eine solche führt wahrscheinlich ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld muss vor dem Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. 

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