
Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Bezeichnung "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Grundsätzlich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich am besten durch ein konkretes Beispiel erklären.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen quasi unkündbar sind, unabdingbar. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Dementsprechend erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, gültig. An dieser Stelle geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Völlig gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", dass sie eine fristlose Kündigung begründen können? Das zugehörige Gesetz besagt dazu, zusammengefasst, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was nun konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Darüber hinaus darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen vergehen.
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund stehen, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Im Falle, dass es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.
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