Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Bei jeder Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung erfordert grundsätzlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien haben die Freiheit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

 Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer bedarf zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Jedoch muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird jedoch in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen bedeutend umfangreicher. Enorm viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden. Gesetzt, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss dieser angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber selbst dessen Zustimmung. 

Für etliche spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Wehrdienstleistende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben Gekündigten nur drei Wochen. Lässt er diese Frist ungenutzt ablaufen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

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