Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind ein Mittel der Vertragsbeendigung und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, jedoch wird immer die Schriftform verlangt. Der Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht recht häufig dafür genutzt, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote festzulegen. Der Hauptanlass von Arbeitgebern, einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, den vorhandenen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entgegenzutreten.

Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Entsprechend ist es erforderlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge hauptsächlich für die Arbeitnehmer von erkennbaren Nachteilen begleitet werden, sollten sie diese nicht zu eilig unterschreiben.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann die Kündigungsfrist abkürzen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen und ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.

Die potenziellen Beeinträchtigungen sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso kaum abzuwenden, hin und wieder kommt zuzüglich noch eine Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.

Die Einbußen für den Arbeitnehmer sind womöglich beträchtlich: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, für den betreffenden Zeitraum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld unterliegt, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen oder der bestehende Kündigungsschutz entfällt gänzlich.

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