Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise bekommen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern diese sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Völlig anders sieht es indes aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhaltens. Natürlich riskiert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Daneben verkürzt sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht gehörig nach einer neuen Stelle, können zusätzliche Sanktionen nachfolgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu geschaffen, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu subventionieren, wobei vor allem unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand, der selbst kündigt, weiß ja genau, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Jedoch kann auch durch bewusstes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Dazu gehört freilich, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung meist eine Entschuldigung genügt.

Gesetzt den Fall, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das hat immer schriftlich zu passieren und in diesem Rahmen können gerne von Neuem die Kündigungsgründe betrachtet werden.

Gesetzt, dass die Sperre trotzdem aufrechterhalten wird, kann zumindest das Bürgergeld, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Unzweifelhaft handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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