Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn alternativen Optionen für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Auffassung der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsverträge machen also nur dann einen Sinn, sofern unverzüglich eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und folglich der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgt und der Arbeitgeber zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte eines Aufhebungsvertrages finden sich ohne Zweifel signifikant auf der Seite des Arbeitgebers. Er vermeidet mit dem Aufhebungsvertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt die damit unter Umständen einhergehenden Kosten.

So ähnlich liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch schließlich im Interesse des Beschäftigten liegen, der Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu entkommen.

Da normalerweise die Vorteile eines Aufhebungsvertrages viel häufiger beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer zunächst wenig Grund, sich auf diesen einzulassen. Folgerichtig sind Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot und der Zusage ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu erstellen verbunden.

Indessen sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag keinesfalls voreilig signieren. Da nachdem der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum noch Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, deswegen ist es grundsätzlich zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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